Lieferantenregress: Was Sie unbedingt über die gesetzliche Grundlage wissen müssen!

Lieferantenregress – Was hat die Wareneingangsprüfung mit Reklamationen zu tun?

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Reklamationen sind ärgerlich für Ihre Kunden und Ihren Betrieb. Seit 2018 können Sie zumindest bei fehlerhaftem Material Ihren Ärger und Ihre damit zusammenhängenden Kosten an Ihren Vorlieferanten weitergeben. Denn seitdem schützt der Gesetzgeber den Letztverkäufer (Sie) mit den Paragraphen §§ 445a, 445b BGB bei Kaufverträgen. Der Letztverkäufer kann seinen Lieferanten in Regress nehmen, wenn er von seinem Käufer (Ihr Kunde) gemäß §§ 434 ff. BGB (Sachmangel) in Anspruch genommen wurde. Der Anwendungsbereich der §§ 445a, 445b BGB erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette vom Letztverkäufer bis zum Hersteller, ein Direktanspruch des Letztverkäufers gegen den Hersteller, also unter Umgehung der gesamten Lieferkette, wird dabei allerdings nicht eingeräumt. Das bedeutet, dass jeder Lieferant, bzw. der Letztverkäufer, seinen Lieferanten in Regress nehmen kann, bis letztlich der Hersteller erreicht ist. Das bezieht sich nicht nur auf das mangelhafte Material, sondern auch auf alle Kosten, die bei der Beseitigung des Mangels anfallen, z.B. für die Demontage des fehlerhaften und die Montage des neuen Materials (§ 439 BGB).
Jetzt kommt’s: Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB erfüllt sind, sprich, dass überhaupt eine Wareneingangsprüfung durchgeführt wurde. Wie muss so eine Prüfung aber aussehen? Laut Gesetz ist die Ware „unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“ Das ist alles andere als präzise formuliert, denn was bedeuten unverzüglich und tunlich? Die erste Prüfung nehmen Ihre Mitarbeiter bei der Warenannahme vor, wenn sie die Ware auf äußere Beschädigung prüfen. Im zweiten Schritt, der Wareneingangsprüfung, erfolgen weitere Prüfungen bezüglich der Menge und Qualität, bei großen Lieferungen stichprobenartig. Die Ergebnisse der Prüfung sollten Sie unbedingt dokumentieren lassen. Eine Mängelrüge sollte unbedingt schriftlich erfolgen.
Letzten Endes gilt festzuhalten: Ohne Wareneingangsprüfung gilt die gelieferte Ware automatisch als genehmigt, der Letztverkäufer (Sie) verliert seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Wenn Sie also keine Wareneingangsprüfung durchführen, verzichten Sie auf Ihr gutes Recht und riskieren darüber hinaus hohe wirtschaftliche Schäden für Ihren Betrieb.

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